Artikel 8 RL 96/5/EG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. September 1997 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden so angewandt, daß

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, ab 1. Oktober 1997 zugelassen ist;

der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 31. März 1999 verboten ist.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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