Artikel 1 RL 96/60/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten. Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ausgenommen.
(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Wenn in dieser Richtlinie Angaben zu den Geräuschemissionen gefordert werden, gelten diese nur, wenn derartige Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(1) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.
(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.
(4) Die in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe sind, sofern nichts anderes festgelegt ist, im Sinne der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 334 vom 6. 12. 1986, S. 24.
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