Artikel 4 RL 96/60/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 15. Juli 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. August 1997 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Januar 1998:

das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Durckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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