Artikel 15 RL 96/61/EG

Zugang zu Informationen und Beteiligung der Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an folgenden Verfahren zu beteiligen:

Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen;

Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen des Betriebs einer Anlage;

Aktualisierung der Genehmigung oder der Genehmigungsauflagen für eine Anlage im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 erster Gedankenstrich.

Für diese Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren.

(2) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 9 erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei der zuständigen Behörde vorliegen, müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(3) Die Kommission veröffentlicht alle drei Jahre ein Verzeichnis der wichtigsten Emissionen und ihrer Quellen anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Die Kommission legt die Form und die charakteristischen Angaben für die Übermittlung der Informationen nach dem Verfahren des Artikels 19 fest.

Nach demselben Verfahren kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen vorschlagen, um sicherzustellen, daß die Angaben des in Unterabsatz 1 genannten Verzeichnisses der Emissionen mit den Angaben anderer die Emissionen betreffenden Verzeichnisse und Informationsquellen vergleichbar sind und diese Angaben sich wechselseitig ergänzen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 90/313/EWG.

(5) Wurde eine Entscheidung getroffen, so unterrichtet die zuständige Behörde die Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren und macht ihr folgende Informationen zugänglich:

a)
den Inhalt der Entscheidung einschließlich einer Kopie der Genehmigung und etwaiger Genehmigungsauflagen sowie späterer Aktualisierungen und
b)
nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

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