Artikel 4 RL 96/61/EG

Genehmigung neuer Anlagen

Unbeschadet der in der Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft(1) vorgesehenen Ausnahmen treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß keine neue Anlage ohen eine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie betrieben wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1988, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 90/656/EWG (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 59).

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