Artikel 6 RL 96/61/EG

Genehmigungsantrag

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Genehmigungsantrag an eine zuständige Behörde eine Beschreibung von folgendem erhält:

Anlage sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten;

Roh- und Hilfsstoffe, sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden;

Quellen der Emissionen aus der Anlage;

Zustand des Anlagengeländes;

Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Feststellung von erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;

vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;

erforderlichenfalls Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung der von der Anlage erzeugten Abfälle;

sonstige vorgesehene Maßnahmen zur Erfüllung der Vorschriften bezüglich der allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber gemäß Artikel 3;

vorgesehene Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;

die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht.

Der Genehmigungsantrag muß ferner eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den obenstehenden Gedankenstrichen genannten Angaben erhalten.

(2) Wenn Angaben gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG oder ein Sicherheitsbericht gemäß der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(1) oder sonstige Informationen in Erfüllung anderer Rechtsvorschriften eine der Anforderungen dieses Artikels erfüllen, können sie in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

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