ANHANG IV RL 96/61/EG

Bei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken, wie sie in Artikel 2 Nummer 11 definiert sind, ist unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im allgemeinen wie auch im Einzelfall folgendes zu berücksichtigen:

1.
Einsatz abfallarmer Technologie
2.
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe
3.
Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle
4.
Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden
5.
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen
6.
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen
7.
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen
8.
Für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit
9.
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieffizienz
10.
Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern
11.
Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern
12.
Die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen

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