Artikel 11 RL 96/62/EG

Übermittlung von Informationen und Berichten

Nach Annahme des ersten Vorschlags gemäß Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich durch den Rat:

1.
nennen die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Behörden, Laboratorien und Stellen nach Artikel 3 und

a)
in bezug auf die Gebiete des Artikels 8 Absatz 1:

i)
teilen sie ihr das Auftreten von Werten, die die Summe von Grenzwert und Toleranzmarge überschreiten, Zeitpunkte oder Zeiträume des Auftretens dieser Werte sowie die festgestellten Werte binnen neun Monaten nach Jahresende mit.

Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffs den Grenzwert überschreitet, wie die in Unterabsatz 1 erwähnten Gebiete und Ballungsräume behandelt;

ii)
teilen sie ihr die Ursachen für jeden einzelnen festgestellten Fall binnen neun Monaten nach Jahresende mit;
iii)
übermitteln sie ihr die Pläne oder Programme nach Artikel 8 Absatz 3 spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden;
iv)
teilen sie ihr alle drei Jahre den Stand der Durchführung des Plans oder des Programms mit;

b)
übermitteln sie ihr jährlich und spätestens neun Monate nach Jahresende die Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9;
c)
übermitteln sie ihr im Rahmen des in Artikel 4 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien(1) genannten sektoralen Berichts alle drei Jahre und spätestens neun Monate nach dem Ende eines jeden Dreijahreszeitraums zusammenfassende Informationen über die in den Gebieten und Ballungsräumen nach den Artikeln 8 und 9 festgestellten oder beurteilten Werte;
d)
teilen sie ihr mit, welche Methoden zur Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 verwendet wurden;

2.
veröffentlicht die Kommission

a)
jährlich eine Liste der Gebiete und Ballungsräume nach Artikel 8 Absatz 1;
b)
alle drei Jahre einen Bericht über die Luftqualität in der Gemeinschaft. In diesem Bericht werden die Informationen, die sie im Rahmen eines Mechanismus zum Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erhalten hat, in zusammengefaßter Form wiedergegeben;

3.
stützt sich die Kommission, soweit erforderlich, bei der Erstellung des Berichts gemäß Nummer 2 Buchstabe b) auf die Fachkenntnisse der Europäischen Umweltagentur.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.