Artikel 1 RL 96/67/EG

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach folgenden Modalitäten:

a)
Die Bestimmungen für die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Dienste mit Ausnahme der Dienste nach Artikel 7 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 1998 für jeden Flughafen unabhängig vom Verkehrsaufkommen.
b)
Die Bestimmungen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dienste gelten ab dem 1. Januar 1998 für Flughäfen, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25000 t Fracht zu verzeichnen haben.
c)
Die Bestimmungen für die in Artikel 6 genannten Dienste gelten ab dem 1. Januar 1999 für Flughäfen, die

entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75000 t Fracht zu verzeichnen haben

oder in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hatten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2001 für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hat.

(3) Erreicht ein Flughafen eine der in diesem Artikel genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so gilt diese Richtlinie nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste.

(4) Das Verzeichnis der unter diesen Artikel fallenden Flughäfen wird von der Kommission informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Es wird erstmals binnen drei Monaten nach Annahme dieser Richtlinie und danach jährlich veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres die für die Aufstellung des Verzeichnisses erforderlichen Angaben.

(5) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandspunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet.

(6) Die Anwendung dieser Richtlinie auf den Flughafen Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

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