Artikel 12 RL 96/67/EG
Inselflughäfen
Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern
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diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und
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diese Flughäfen ein Verkehrsvolumen von jeweils mindestens 100000 Fluggästen pro Jahr haben und
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diese Ausdehnung von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Artikels 10 genehmigt wird.
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