Artikel 12 RL 96/67/EG

Inselflughäfen

Im Zusammenhang mit der Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 11 kann ein Mitgliedstaat die öffentliche Leistungsverpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern

diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und

diese Flughäfen ein Verkehrsvolumen von jeweils mindestens 100000 Fluggästen pro Jahr haben und

diese Ausdehnung von der Kommission im Einvernehmen mit dem Ausschuß des Artikels 10 genehmigt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.