Artikel 3 RL 96/67/EG
Das Leitungsorgan eines Flughafens
(1) Liegt die Verantwortung für die Verwaltung und für den Betrieb eines Flughafens oder Flughafensystems nicht bei einer Stelle, sondern bei mehreren gesonderten Stellen, so werden im Sinne dieser Richtlinie alle diese Stellen als Teil des Leitungsorgans betrachtet.
(2) Besteht für mehrere Flughäfen oder Flughafensysteme ein gemeinsames Leitungsorgan, so wird entsprechend jeder dieser Flughäfen oder jedes dieser Flughafensysteme im Sinne dieser Richtlinie gesondert betrachtet.
(3) Sind die Leitungsorgane der Flughäfen der Aufsicht oder Kontrolle einer einzelstaatlichen Behörde unterstellt, so ist diese im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen gehalten, für die Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen.
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