Artikel 9 RL 96/67/EG

Ausnahmen

(1) Wenn auf einem Flughafen besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen, eine Marktöffnung und/oder die Selbstabfertigung nicht in dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausmaß zulassen, so kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen,

a)
die Zahl der Dienstleister für eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten auf dem gesamten Flughafen oder in einem Teil davon zu begrenzen, sofern es sich nicht um die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienste handelt; in diesem Fall gilt Artikel 6 Absätze 2 und 3;
b)
einen oder mehrere der in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienste einem einzigen Dienstleister vorzubehalten;
c)
die Selbstabfertigung einer begrenzten Anzahl von Nutzern vorzubehalten, sofern es sich nicht um die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Dienste handelt und sofern diese Nutzer nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählt werden;
d)
die Selbstabfertigung bei den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Diensten zu untersagen oder auf einen einzigen Nutzer zu beschränken.

(2) Jede gemäß Absatz 1 getroffene Freistellungsentscheidung muß

a)
den oder die Dienste, für die eine Freistellung gewährt wird, und die für diese Entscheidung maßgeblichen technischen Schwierigkeiten nennen;
b)
einen Plan mit geeigneten Maßnahmen beinhalten, mit denen diesen Schwierigkeiten abgeholfen werden soll.

Außerdem darf die Freistellung nicht

i)
in unangemessener Weise die Ziele dieser Richtlinie beeinträchtigen;
ii)
zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Dienstleistern oder Selbstabfertigern führen;
iii)
über das erforderliche Maß hinausgehen.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten die nach Absatz 1 gewährten Freistellungen und die dafür maßgeblichen Gründe.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der ihr gemeldeten Entscheidungen und ersucht die Beteiligten um Äußerung.

(4) Die Kommission unterzieht die von dem Mitgliedstaat gemeldete Freistellungsentscheidung einer eingehenden Prüfung. Hierzu überprüft sie anhand einer ausführlichen Analyse der Lage und anhand einer Untersuchung der von dem Mitgliedstaat genannten geeigneten Maßnahmen, ob die geltend gemachten Schwierigkeiten vorliegen und ob eine Öffnung des Markts und/oder die Selbstabfertigung in dem in der Richtlinie vorgesehenen Ausmaß tatsächlich nicht möglich sind.

(5) Die Kommission kann nach dieser Prüfung und nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats die Entscheidung des Mitgliedstaats genehmigen oder aber auch ablehnen, wenn ihres Erachtens die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht nachgewiesen sind oder nicht so schwerwiegend sind, daß sie eine Freistellung rechtfertigen. Sie kann nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats auch verlangen, daß der Umfang der Freistellung geändert oder die Freistellung auf die Teile des Flughafens bzw. Flughafensystems beschränkt wird, wo die geltend gemachten Schwierigkeiten tatsächlich festgestellt wurden.

Die Entscheidung der Kommission ergeht spätestens drei Monate nach der Meldung des Mitgliedstaats; sie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(6) Die Geltungsdauer der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 gewährten Freistellungen ist außer bei den gemäß Absatz 1 Buchstabe b) gewährten Freistellungen auf drei Jahre zu befristen. Spätestens drei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums muß der Mitgliedstaat erneut eine Entscheidung über den Freistellungsantrag treffen, die dann wiederum dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren unterliegt.

Die Geltungsdauer von Freistellungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) ist auf zwei Jahre zu befristen. Jedoch kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 1 beantragen, daß der betreffende Zeitraum einmalig um zwei Jahre verlängert wird. Über einen derartigen Antrag entscheidet die Kommission mit Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 10.

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