ANHANG RL 96/71/EG

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Tätigkeiten umfassen alle Bauarbeiten, die der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen, insbesondere

1.
Aushub
2.
Erdarbeiten
3.
Bauarbeiten im engeren Sinne
4.
Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen
5.
Einrichtung oder Ausstattung
6.
Umbau
7.
Renovierung
8.
Reparatur
9.
Abbauarbeiten
10.
Abbrucharbeiten
11.
Wartung
12.
Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten)
13.
Sanierung.

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