Präambel RL 96/73/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen(4) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.

Die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen(5) sieht eine Kennzeichnungspflicht für die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

Bei amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten müssen einheitliche Methoden zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse angewandt werden, und zwar sowohl in bezug auf die Vorbehandlung der Probe als auch bei der quantitativen Analyse.

Die Richtlinie 96/74/EG sieht vor, daß in besonderen Richtlinien die Methoden der Probenahme und die Analysemethoden angegeben werden, die in allen Mitgliedstaaten zur Bestimmung der Faserzusammensetzung der Erzeugnisse anzuwenden sind. Infolgedessen werden in Anhang II der vorliegenden Richtlinie fünfzehn einheitliche Analysemethoden für die meisten auf dem Markt vorhandenen Textilerzeugnisse aus binären Gemischen festgelegt.

Der technische Fortschritt macht eine häufige Anpassung der in den Einzelrichtlinien über die Analysemethoden auf dem Textilsektor aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, muß ein Verfahren geschaffen werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen vorsieht.

Bei binären Gemischen, für die keine einheitliche Analysemethode auf Gemeinschaftsebene besteht, wird die Zusammensetzung dieser Gemische von dem mit der Prüfung betrauten Laboratorium mit Hilfe einer ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Methode bestimmt, wobei in dem Analysebericht das erzielte Ergebnis und die bei der Methode gegebene Genauigkeit, soweit sie bekannt ist, angegeben werden.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen überein.

Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs III genannten Umsetzungsfristen berühren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 96 vom 6. 4. 1994, S. 20.

(2)

ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 10.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1995 (ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 53), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. Nr. C 196 vom 6. 7. 1996, S. 20), Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 25), Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1996.

(4)

ABl. Nr. L 173 vom 31. 7. 1972, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/184/EWG (ABl. Nr. L 75 vom 17. 3. 1987, S. 21).

(5)

Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

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