Artikel 18 RL 96/74/EG

Die in Teil A des Anhangs V aufgeführten Richtlinien werden unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs V genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI zu lesen.

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