Artikel 2 RL 96/74/EG

(1) Als Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Erzeugnisse, die im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren.

(2) Unter Textilfaser im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen:

ein Erzeugnis, das durch seine Flexibilität, seine Feinheit und seine große Länge im Verhältnis zum Höchstquerschnitt gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet;

flexible Bänder oder Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, einschließlich der Bänder, die von breiteren Bändern oder Bahnen abgeschnitten werden, hergestellt auf der Grundlage der zur Herstellung der unter den Nummern 19 bis 41 des Anhangs I aufgeführten Fasern dienenden Stoffe und geeignet zur Herstellung von Textilerzeugnissen; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauches in gefalteter, abgeflachter, gepreßter oder gedrehter Form, oder bei nicht einheitlicher Breite die Durchschnittsbreite.

(3) Textilerzeugnisse sind gleichgestellt und unterliegen den Bestimmungen dieser Richtlinie:

Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;

Bezugsmaterial — mit einem Gewichtsanteil an textilen Teilen von mindestens 80 % — für Möbel, Regen- und Sonnenschirme und, unter der gleichen Voraussetzung, die textilen Teile von mehrschichtigen Fußbodenbelägen, von Matratzen und Campingartikeln sowie wärmendes Futter von Schuhen und Handschuhen;

Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

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