Präambel RL 96/74/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen(4). ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich daher, sie zu kodifizieren.
(2)
Im Fall einer Unterschiedlichkeit der Bestimmungen über die Bezeichnung, Zusammensetzung und Etikettierung von Textilerzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten käme es zu einer Beeinträchtigung in der Funktionsweise des Binnenmarktes.
(3)
Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regelungen gelten. Daher müssen die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten, den Kennzeichnungen und in den Dokumenten, welche die Textilerzeugnisse in den einzelnen Stufen der Herstellung, Verarbeitung und Verteilung begleiten, harmonisiert werden. Der Begriff Textilfaser muß auch Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm einschließen, die aus Bahnen geschnitten werden, welche durch Extrudieren der in Anhang I unter den Nummern 19 bis 38 sowie 41 beschriebenen Polymere hergestellt und anschließend der Länge nach ausgezogen wurden.
(4)
Es sind auch einige Erzeugnisse einzubeziehen, die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen, deren textiler Teil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des Herstellers, des Verarbeiters oder des Händlers hervorgehoben wird. Da es nicht erforderlich ist, unter Nummer 30 des Anhangs II zwischen den einzelnen Polyamid- oder Nylonarten zu unterscheiden, müssen ihre vereinbarten Zuschläge vereinheitlicht werden.
(5)
Die bereits für Reinerzeugnisse vorgesehene Toleranz des Anteils an Fremdfasern muß auch für Mischerzeugnisse gelten.
(6)
Um die Ziele zu erreichen, die den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften zugrunde liegen, ist die Kennzeichnungspflicht einzuführen.
(7)
Bei Erzeugnissen, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung technisch schwierig zu bestimmen ist, können zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls bekannte Fasern im Etikett angegeben werden, sofern sie einen bestimmten Prozentsatz des Enderzeugnisses ausmachen.
(8)
Um die in der Gemeinschaft aufgetretenen Anwendungsunterschiede zu vermeiden, empfiehlt sich die genaue Festlegung der Art und Weise der Etikettierung bestimmter Textilerzeugnisse, die aus zwei oder mehreren Teilen bestehen, sowie der Bestandteile von Textilerzeugnissen, die bei der Etikettierung und der Analyse nicht zu berücksichtigen sind.
(9)
Das Feilbieten zum Verkauf von Textilerzeugnissen, die nur mit einer globalen Etikettierung versehen zu werden brauchen, und von Textilien, die als Meter- oder Schnittware verkauft werden, muß so erfolgen, daß der Verbraucher von den Angaben auf der Gesamtverpackung oder auf der Rolle tatsächlich Kenntnis nehmen kann. Die Mitgliedstaaten haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
(10)
Der Gebrauch von Zusätzen und Bezeichnungen, die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen, ist von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.
(11)
Es ist notwendig, Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorzusehen, um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen, doch steht die vorübergehende Beibehaltung der gegenwärtig geltenden einzelstaatlichen Methoden der Anwendung einheitlicher Regeln nicht entgegen.
(12)
In Anhang II dieser Richtlinie, in dem die vereinbarten Zuschläge stehen, die auf die Trockenmasse jeder Faser für die Bestimmung der Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse anzuwenden sind, sind in den Nummern 1, 2 und 3 unterschiedliche vereinbarte Zuschläge für die Berechnung der Zusammensetzung der gekämmten oder gekrempelten Erzeugnisse, die Wolle und/oder Haare enthalten, vorgesehen. Die Laboratorien sind indes aber nicht immer in der Lage festzustellen, ob ein Erzeugnis aus gekämmten oder gekrempelten Fasern besteht, so daß in diesem Fall bei der Anwendung dieser Bestimmung die Konformitätskontrolle der Textilerzeugnisse in den Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Daher sollte den Laboratorien die Genehmigung erteilt werden, in Zweifelsfällen einen einheitlichen vereinbarten Zuschlag anzuwenden.
(13)
Es empfiehlt sich nicht, in einer besonderen Richtlinie über Textilerzeugnisse alle hierfür geltenden Bestimmungen zu harmonisieren.
(14)
Die Anhänge III und IV müssen je nach den außergewöhnlichen Merkmalen der dort vorgesehenen Fälle auch andere von der Etikettierung ausgenommene Erzeugnisse enthalten, insbesondere die „Einwegerzeugnisse” oder solche, für die eine globale Etikettierung ausreicht.
(15)
Die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der Analysemethoden und deren Anpassung an den technischen Fortschritt stellen rein technische Durchführungsmaßnahmen dar. Daher ist auf diese Maßnahmen sowie auf die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt das Ausschußverfahren anzuwenden, das bereits in Artikel 6 der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen(5) vorgesehen ist.
(16)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Bereich der Richtlinien über die Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen.
(17)
Diese Richtlinie darf nicht die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Teil B des Anhangs V genannten Umsetzungsfristen berühren —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 96 vom 6. 4. 1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994, S. 9.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 1995 (ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995, S. 53), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. Nr. C 196 vom 6. 7. 1996, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 198 vom 8. 7. 1996, S. 25), Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1996.

(4)

ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/140/EWG (ABl. Nr. L 56 vom 26. 2. 1987, S. 24)

(5)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts (SIC! ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1997, S. 1).

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