Präambel RL 96/77/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für alle in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel(3) aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe sind Reinheitskriterien festzulegen.

Die in der Richtlinie 65/66/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/604/EWG(5), aufgeführten Reinheitskriterien sind zu ersetzen.

Die Reinheitskriterien, die in der Richtlinie 78/664/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Festlegung der spezifischen Reinheitskriterien für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(6), geändert durch die Richtlinie 82/712/EWG(7), genannt sind, müssen ersetzt werden.

Die Richtlinien 65/66/EWG und 78/664/EWG sollten daher aufgehoben werden.

Die im durch den gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuß für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) verfaßten Codex Alimentarius für Zusatzstoffe festgelegten Spezifikationen und Analysenmethoden sind zu berücksichtigen.

Lebensmittelzusatzstoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt werden, die sich wesentlich von den Lebensmittelzusatzstoffen unterscheiden, welche in der Beurteilung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses aufgeführt sind, oder sich von den in dieser Richtlinie aufgeführten Zusatzstoffen unterscheiden, sollten dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur vollständigen Beurteilung vorgelegt werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

(2)

ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1.

(4)

ABl. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 373.

(5)

ABl. Nr. L 352 vom 13. 12. 1986, S. 45.

(6)

ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 30.

(7)

ABl. Nr. L 297 vom 23. 10. 1982, S. 31.

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