Artikel 2 RL 96/79/EG
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf den Schutz der Fahrzeuginsassen beim Frontalaufprall beziehen,
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weder die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern
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noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs untersagen,
wenn die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
(2) Ab dem 1. Oktober 1998
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dürfen die Mitgliedstaaten die EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp gemäß Artikel 4 der Richtlinie 70/156/EWG nicht mehr erteilen,
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können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern,
es sei denn, daß die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Oktober 1998 nach der Richtlinie 75/297/EWG genehmigt wurden, sowie für nachfolgende Erweiterungen der betreffenden Typgenehmigung.
(4) Nach dieser Richtlinie genehmigte Fahrzeuge gelten als anforderungsgerecht im Sinne von Anhang I Abschnitt 5.1 der Richtlinie 74/297/EWG.
(5) Ab dem 1. Oktober 2003
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betrachten die Mitgliedstaaten Übereinstimmungsbescheinigungen, mit denen Neufahrzeuge gemäß den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 derselben Richtlinie,
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können die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, denen keine Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG beigefügt ist, verweigern,
wenn die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie, einschließlich der Abschnitte 3.2.1.2 und 3.2.1.3 des Anhangs II, nicht erfüllt sind.
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