Artikel 4 RL 96/79/EG
Im Rahmen der Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt wird die Kommission
- a)
- binnen zwei Jahren nach dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Überprüfung dieser Richtlinie mit dem Ziel vornehmen, die Prüfgeschwindigkeit anzuheben und Fahrzeuge der Klasse N1einzubeziehen. Die Überprüfung wird sich unter anderem auf Datenmaterial aus der Unfallforschung, Ergebnisse von Aufpralltests „Fahrzeug gegen Fahrzeug” im Maßstab 1:1, Kosten-Nutzen-Überlegungen und insbesondere auf die derzeitigen (biomechanischen und geometrischen) Leistungsanforderungen sowie neue Anforderungen in bezug auf das Eindringen des Fußraums stützen. Bei dieser Überprüfung werden die potentielle Erhöhung des Schutzes der Fahrzeuginsassen sowie die industrielle Durchführbarkeit einer Erhöhung der Prüfgeschwindigkeit und die Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf Fahrzeuge der Klasse N1untersucht. Die Kommission wird über die Ergebnisse dieser Überprüfung einen Bericht für das Europäische Parlament und den Rat erstellen;
- b)
- vor Ende 1996 Anhang II Anlage 7 überprüfen und gegebenenfalls ändern, um den Versuchen zur Bewertung des Fußgelenks der Hybrid-III-Prüfpuppe einschließlich Fahrzeugtests Rechnung zu tragen;
- c)
- bis Ende 1997 die in den Abschnitten 3.2.1.2 und 3.2.1.3 des Anhangs II festgelegten Grenzwerte für Nackenverletzungen nach Maßgabe der bei den Typgenehmigungsprüfungen erhaltenen Werte und der Daten der Unfallforschung und der biomechanischen Forschung überprüfen und gegebenenfalls ändern;
- d)
- bis Ende 1997 die erforderlichen Änderungen der Einzelrichtlinien vornehmen, um sicherzustellen, daß die darin vorgesehenen Typgenehmigungs- und Erweiterungsverfahren mit den Verfahren dieser Richtlinie vereinbar sind.
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