Anlage 4 RL 96/79/EG

PRÜFVERFAHREN MIT PRÜFSCHLITTEN

1.
PRÜFANLAGE UND PRÜFVERFAHREN

1.1.
Prüfschlitten

Der Prüfschlitten muß so gebaut sein, daß nach der Prüfung keine dauerhafte Verformung festzustellen ist. Er muß so geführt werden, daß beim Aufprall die Abweichung in der vertikalen Ebene nicht größer als 5° und in der horizontalen Ebene nicht größer als 2° ist.

1.2.
Zustand der Struktur

1.2.1.
Allgemeines

Die zu prüfende Struktur muß für die Serie der betreffenden Fahrzeuge repräsentativ sein. Einige Teile dürfen ersetzt oder entfernt werden, sofern dies keinen Einfluß auf die Prüfergebnisse hat.

1.2.2.
Einstellungen

Die Einstellungen müssen den Angaben in Anlage 1 Abschnitt 1.4.3 entsprechen; dabei sind die Vorschriften nach Abschnitt 1.2.1 zu berücksichtigen.

1.3.
Verankerung der Struktur

1.3.1. Die Struktur muß am Prüfschlitten so fest verankert sein, daß sich ihre relative Lage während der Prüfung nicht verändert.

1.3.2. Die Verankerung der Struktur am Prüfschlitten darf nicht zu einer Verstärkung der Sitzverankerungen oder Rückhalteeinrichtungen oder zu einer anormalen Verformung der Struktur führen.

1.3.3. Für die Verankerung wird eine Vorrichtung empfohlen, bei der die Struktur auf Trägern ruht, die ungefähr auf der Mittellinie der Räder angeordnet sind, oder, falls möglich, eine Vorrichtung, bei der die Struktur mit den Befestigungsmitteln des Aufhängungssystems am Prüfschlitten verankert ist.

1.3.4. Der Winkel zwischen der Längsachse des Fahrzeugs und der Bewegungsrichtung des Prüfschlittens muß 0° ± 2° betragen.

1.4.
Prüfpuppen

Die Prüfpuppen müssen hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihrer Anordnung den Vorschriften der Anlage 3 Abschnitt 2 entsprechen.

1.5.
Meßeinrichtung

1.5.1.
Verzögerung der Struktur

Die Meßwertaufnehmer zur Messung der Verzögerung der Struktur während des Aufpralls müssen parallel zur Längsachse des Prüfschlittens nach den Vorschriften der Anlage 5 (CFC 180) angeordnet sein.

1.5.2.
Messungen an den Prüfpuppen

Alle Messungen, die zur Überprüfung der angegebenen Kriterien erforderlich sind, sind in Anlage 1 Abschnitt 5 aufgeführt.

1.6.
Verzögerungskurve der Struktur

Die Kurve für die Verzögerung der Struktur während der Aufprallphase muß so verlaufen, daß die Kurve der „Veränderung der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit” , die durch Integration ermittelt wird, in keinem Punkt um mehr als ±1 m/s von der Bezugskurve der „Veränderung der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit” für das betreffende Fahrzeug gemäß Abbildung 1 abweicht. Es kann eine Verschiebung in bezug auf die Zeitachse der Bezugskurve vorgenommen werden, um die Geschwindigkeit der Struktur im Korridor zu ermitteln.

1.7.
Bezugskurve ΔV = f (t) für das betreffende Fahrzeug

Diese Bezugskurve wird durch Integration der Kurve für die Verzögerung des betreffenden Fahrzeugs ermittelt, die beim Frontalaufprall an einer Barriere nach Anlage 1 Abschnitt 6 gemessen wird.

1.8.
Gleichwertiges Verfahren

Anstelle der Verzögerung eines Prüfschlittens kann bei der Prüfung ein anderes Verfahren angewandt werden, sofern es den Vorschriften für den Bereich der Veränderung der Geschwindigkeit nach Abschnitt 1.6 entspricht.

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