Präambel RL 96/79/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für das Funktionieren des Binnenmarktes ist die vollständige Harmonisierung der technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge erforderlich.
Zur Verringerung der Zahl der Verkehrsopfer auf den Straßen Europas ist es notwendig, gesetzgeberische Maßnahmen einzuführen, durch die der Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall so weit wie möglich verbessert wird. Mit dieser Richtlinie werden Prüfvorschriften für den Frontalaufprall, einschließlich biomechanischer Kriterien, eingeführt, die einen hohen Schutz beim Frontalaufprall gewährleisten sollen.
Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung von Anforderungen, die auf den Forschungsergebnissen des Europäischen Ausschusses für Versuchsfahrzeuge beruhen und die Aufstellung von Prüfkriterien ermöglichen, welche dem tatsächlichen Unfallgeschehen besser Rechnung tragen.
Die Fahrzeughersteller benötigen eine Übergangszeit für die Umstellung auf akzeptable Prüfkriterien.
Zur Vermeidung einer Überschneidung bei bestimmten Vorschriften ist es notwendig, Fahrzeuge, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, von dem Erfordernis der Einhaltung der inzwischen überholten Anforderungen einer anderen Richtlinie bezüglich des Verhaltens des Lenkrads und der Lenksäule bei einem Aufprall auszunehmen.
Diese Richtlinie gehört zu den Einzelrichtlinien, deren Vorschriften zur Einhaltung des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens erfüllt werden müssen. Die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Vorschriften für Fahrzeugsysteme, Bauteile und selbständige technische Einheiten gelten daher für die vorliegende Richtlinie.
Das Verfahren zur Bestimmung des Bezugspunkts für die Sitzplätze in Kraftfahrzeugen ist in Anhang III der Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen(5) beschrieben und braucht daher in der vorliegenden Richtlinie nicht wiederholt zu werden. Auf die Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen)(6) ist in der vorliegenden Richtlinie Bezug zu nehmen. Ferner wird auf den „Code of Federal Regulations” der USA(7) verwiesen —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970. S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (ABl. Nr. L 266 vom 8. 11. 1995, S. 1).
- (2)
ABl. Nr. C 396 vom 31. 12. 1994, S. 34.
- (3)
ABl. Nr. C 256 vom 2. 10. 1995, S. 21.
- (4)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 1995 (ABl. Nr. C 249 vom 25. 9. 1995, S. 50), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Mai 1996 (ABl. Nr. C 219 vom 27. 7. 1996, S. 22) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. September 1996 (ABl. Nr. C 320 vom 28. 10. 1996, S. 149). Beschluß des Rates vom 25. Oktober 1996.
- (5)
ABl. Nr. L 267 vom 19. 10. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/630/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 341 vom 6. 12. 1990, S. 20).
- (6)
ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/662/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 1).
- (7)
United States of America Code of Federal Regulations, Title 49, Chapter V, Part 572.
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