Artikel 16 RL 96/82/EG

Zuständige Behörde

Die Mitgliedstaaten errichten oder benennen die zuständigen Behörde(n), die unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Betreibers die in dieser Richtlinie festgelegten Aufgaben durchführt (durchführen), sowie gegebenenfalls die mit der technischen Unterstützung der zuständigen Behörde(n) betrauten Stellen.

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