Artikel 21 RL 96/82/EG

Aufgaben des Ausschusses

(1) Die Kommission passt die in Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b genannten Kriterien und die Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt an.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die Maßnahme der Erstellung des Meldevordrucks gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

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