Artikel 23 RL 96/82/EG
Aufhebung der Richtlinie 82/501/EWG
(1) Die Richtlinie 82/501/EWG wird 24 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufgehoben.
(2) Die Bestimmungen über die Mitteilungen, Notfallpläne und Informationen der Öffentlichkeit, die nach der Richtlinie 82/501/EWG vorzulegen oder zu erstellen sind, gelten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Bestimmungen durch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie ersetzt werden.
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