Artikel 1 RL 96/8/EG

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG, in der Anforderungen an Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für eine besondere kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung bestimmt sind und als solche angeboten werden, festgelegt sind.

(2) „Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung” sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die, sofern sie gemäß den Anweisungen des Herstellers verwendet werden, die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden:

a)
Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration;
b)
Erzeugnisse, die als Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten im Rahmen der Tagesration angeboten werden.

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