ANHANG I RL 96/8/EG

WESENTLICHE BESTANDTEILE VON LEBENSMITTELN FÜR KALORIENARME ERNÄHRUNG

Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

1.
Brennwert

1.1.
Der Brennwert eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) sollte mindestens 3360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5040 Kilojoule (1200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.
1.2.
Der Brennwert eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) sollte nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht über 1680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.

2.
Proteine

2.1.
Der Brennwert der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse soll zu mindestens 25 und höchstens 50 % auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) mehr als 125 g Proteine enthalten.
2.2.
Die obigen Vorschriften für Proteine beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des in Anhang II genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht. Liegt der chemische Index unter 100 % des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muß in jedem Fall zumindest bei 80 % des Indexes des Referenzproteins liegen.
2.3.
Der „chemische Index” ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
2.4.
In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmaß gestattet.

3.
Fette

3.1.
Der Brennwert der Fette darf 30 % des gesamten Brennwertes des Erzeugnisses nicht überschreiten.
3.2.
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.
3.3.
Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) müssen mindestens 1 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

4.
Ballaststoffe

Die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) müssen mindestens 10 g und höchstens 30 g Ballaststoffe je Tagesration enthalten.

5.
Vitamine und Mineralstoffe

5.1.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse müssen bei einer Tagesration mindestens 100 % der in Tabelle 1 aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.
5.2.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 % der in der Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

TABELLE

Vitamin A(μg Retinol-Äquivalent)700
Vitamin D(μg)5
Vitamin E(mg Tocopherol-Äquivalent)10
Vitamin C(mg)45
Thiamin(mg)1,1
Riboflavin(mg)1,6
Niacin(mg Nicotinsäureamid-Äquivalent)18
Vitamin B6(mg)1,5
Folate(μg)200
Vitamin B12(μg)1,4
Biotin(μg)15
Pantothensäure(mg)3
Calcium(mg)700
Phosphor(mg)550
Kalium(mg)3100
Eisen(mg)16
Zink(mg)9,5
Kupfer(mg)1,1
Jod(μg)130
Selen(μg)55
Natrium(mg)575
Magnesium(mg)150
Mangan(mg)1

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