Artikel 6 RL 96/96/EG
(1) Abweichend von den Anhängen I und II können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Januar 1993
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einen späteren Zeitpunkt für die erste obligatorische technische Untersuchung vorsehen,
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den Zeitabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden obligatorischen technischen Untersuchungen verlängern,
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die Zahl der zu untersuchenden Punkte verringern,
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die der obligatorischen technischen Untersuchung unterliegenden Fahrzeuggruppen ändern,
jedoch müssen vor diesem Stichtag alle in Anhang I Nummer 5 aufgeführten leichten Nutzfahrzeuge der obligatorischen technischen Untersuchung gemäß dieser Richtlinie unterworfen werden.
In den Mitgliedstaaten, in denen für diese Fahrzeuggruppe am 28. Juli 1988 noch kein mit dem System dieser Richtlinie vergleichbares System einer regelmäßigen technischen Überwachung bestand, gilt Absatz 1 bis zum 1. Januar 1995.
(2) Im Falle der in Anhang I Nummer 6 aufgeführten Personenkraftwagen gilt Absatz 1 bis zum 1. Januar 1994.
In den Mitgliedstaaten, in denen für diese Fahrzeuggruppe am 31. Dezember 1991 noch kein mit dem System dieser Richtlinie vergleichbares System für die regelmäßige technische Überwachung bestand, gilt Absatz 1 bis zum 1. Januar 1998.
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