Präambel RL 96/96/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(4) wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich der erneuten Änderung dieser Richtlinie ist im Interesse der Klarheit eine Neufassung angebracht.
(2)
Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ist es erforderlich, daß für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge in der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich der Sicherheit als auch der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den Verkehrsunternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten die besten Voraussetzungen gegeben sind.
(3)
Der wachsende Straßenverkehr und die sich daraus ergebenden zunehmenden Gefahren und Belästigungen stellen alle Mitgliedstaaten vor Sicherheitsprobleme ähnlicher Art und Schwere.
(4)
Die gegenwärtig von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Untersuchungsvorschriften und -verfahren beeinträchtigen die Gleichwertigkeit der Sicherheit und Umweltfreundlichkeit der überprüften Fahrzeuge, die in den Mitgliedstaaten betrieben werden. Dies kann sich im übrigen auf den Wettbewerb zwischen den Transportunternehmern der einzelnen Mitgliedstaaten nachteilig auswirken.
(5)
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Zeitabstände dieser Untersuchungen und die obligatorischen Untersuchungspunkte weitestmöglich zu harmonisieren.
(6)
Die Untersuchungen von in Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen sollte relativ einfach, schnell und kostengünstig sein.
(7)
Es sollten daher durch Einzelrichtlinien die gemeinschaftlichen Mindestvorschriften und Verfahren für die Untersuchungen in bezug auf die in Anhang II aufgeführten Punkte festgelegt werden.
(8)
Für die durch Einzelrichtlinien nicht geregelten Punkte sollen übergangsweise die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin gelten.
(9)
Die in den Einzelrichtlinien festgelegten Vorschriften und Verfahren müssen rasch an den technischen Fortschritt angepaßt werden können; um die Durchführung der hierzu erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Ausschusses für die Anpassung der technischen Überwachung an den technischen Fortschritt einzuführen.
(10)
Wegen der Vielfalt der Prüfvorrichtungen und -verfahren in der Gemeinschaft ist es gegenwärtig nicht sinnvoll, bei Bremsanlagen Werte für die Drucklufteinstellung und Schwelldauer usw. festzulegen.
(11)
Weitere Änderungen dieser Richtlinie sind vorgesehen, um die Anwendung einheitlicher und verbesserter Prüfverfahren einzubeziehen.
(12)
Bis zur Einführung einheitlicher Prüfverfahren und -praktiken liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob durch das von ihnen normalerweise angewandte Prüfverfahren gewährleistet ist, daß die Bremsanforderungen von dem jeweiligen Fahrzeug eingehalten werden.
(13)
Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Qualität und die Verfahren der technischen Überwachung der Fahrzeuge gewährleisten.
(14)
Die Kommission sollte die praktische Anwendung dieser Richtlinie überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat in regelmäßigen Zeitabständen über die erzielten Ergebnisse berichten.
(15)
Alle Stellen, die sich mit der technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge befassen, sind der Ansicht, daß die Prüfverfahren und insbesondere die Frage, ob die Prüfung an unbeladenen, teilweise oder vollständig beladenen Fahrzeugen vorgenommen wird, ihr Urteil über die Zuverlässigkeit der Bremsanlagen beeinflussen.
(16)
Die Festlegung von Bezugswerten für die Bremskraft der einzelnen Kraftfahrzeugtypen in verschiedenen Beladungszuständen würde die Beurteilung dieser Zuverlässigkeit erleichtern, und diese Richtlinie läßt als Alternative zu der Prüfung der Einhaltung von Mindestwirkungswerten für jede Fahrzeugklasse die Prüfung nach diesem Verfahren zu.
(17)
In bezug auf Bremsanlagen gilt diese Richtlinie hauptsächlich für Fahrzeuge, für die die Typgenehmigung nach der Richtlinie 71/320/EWG(5) erteilt wurde. Bestimmte Fahrzeugtypen sind hingegen nach nationalen Vorschriften genehmigt worden, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen können.
(18)
Die Mitgliedstaaten können die Bestimmungen zur Überprüfung der Bremsausrüstung auch auf andere, in der vorliegenden Richtlinie nicht erfaßte Fahrzeugtypen und Prüfpunkte ausdehnen.
(19)
Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung der Bremsausrüstung strenger gestalten oder die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen verkürzen.
(20)
Zweck der vorliegenden Richtlinie ist es, mittels regelmäßiger Abgasuntersuchungen das Emissionsniveau von Kraftfahrzeugen während ihrer gesamten Lebensdauer niedrig zu halten und zu gewährleisten, daß die größten Luftverschmutzer unter den Fahrzeugen solange aus dem Verkehr gezogen werden, wie sie nicht ordnungsgemäß gewartet sind.
(21)
Eine falsche Einstellung und unzureichende Wartung des Motors schaden nicht nur dem Motor, sondern auch der Umwelt, weil sie zu einer Zunahme von Kraftstoffverbrauch und Verschmutzung führen. Es ist von Bedeutung, daß umweltfreundliche Beförderungsmittel entwickelt werden.
(22)
Bei Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) gilt die Messung der Rauchgastrübung als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.
(23)
Bei Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren) gilt die Messung der Kohlenmonoxidemissionen im Leerlauf am Auspuff als ausreichender Indikator für den Wartungszustand des Fahrzeugs bezüglich der Abgasemissionen.
(24)
Bei unregelmäßiger Wartung dürfte ein hoher Prozentsatz der Fahrzeuge bei der Abgasuntersuchung wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte zurückgewiesen werden.
(25)
Die Prüfkriterien für die regelmäßige Abgasuntersuchung bei Kraftfahrzeugen mit Ottomotor, für deren Betriebserlaubnis die Ausrüstung mit modernen Abgasreinigungsanlagen wie Dreiwege-Katalysatoren mit Lambdasondenregelung erforderlich ist, müssen strenger sein als bei konventionellen Fahrzeugen.
(26)
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Fahrzeugklassen von historischem Interesse vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnehmen. Für diese Fahrzeuge dürfen sie ihre eigenen Prüfvorschriften festlegen. Diese Möglichkeit darf nicht zur Anwendung strengerer Vorschriften führen als diejenigen, für deren Einhaltung das Fahrzeug ursprünglich ausgelegt war.
(27)
Diese Richtlinie soll angepaßt werden können, um künftigen baulichen Veränderungen der Fahrzeuge, die die technische Überwachung erleichtern, und Fortschritten bei den Untersuchungsverfahren, durch die die tatsächlichen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs besser reproduziert werden, Rechnung zu tragen.
(28)
Die Richtlinie 92/6/EWG(6) schreibt den Einbau und die Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft vor.
(29)
Bis Geschwindigkeitsbegrenzer technologisch so weit entwickelt sind, daß deren Überwachung leichter durchgeführt werden kann, können sie bei der technischen Überwachung zumindest in bestimmten Punkten überprüft werden, wenn dies möglich ist.
(30)
Bisher obliegt es den Mitgliedstaaten, mit den von ihnen für zweckmäßig erachteten Mitteln festzustellen, ob die Geschwindigkeitsbegrenzer einwandfrei funktionieren. Es ist beabsichtigt, zu gegebener Zeit die Prüfvorschriften und -verfahren zu harmonisieren.
(31)
Die Kommission muß die Betriebserfahrungen in bezug auf das einwandfreie Funktionieren der Geschwindigkeitsbegrenzer bewerten und dem Rat einen entsprechenden Bericht vorlegen. Die Ergebnisse dieses Berichts werden als Grundlage für weitere Vorschläge zur Weiterentwicklung der Regelung für Geschwindigkeitsbegrenzer dienen.
(32)
Für Taxis und Krankenkraftwagen gelten ähnliche technische Anforderungen wie für Personenkraftwagen. Die zu untersuchenden Punkte können ähnlich sein, die Zeitabstände für die Prüfungen sind jedoch unterschiedlich.
(33)
Angesichts der von dieser Richtlinie erwarteten Auswirkungen auf den betreffenden Wirtschaftsbereich und unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erreichung des Ziels der Harmonisierung der Regeln für die technische Überwachung notwendig, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen zu vermeiden und um zu gewährleisten, daß die Fahrzeuge vorschriftsmäßig eingestellt und gewartet werden. Diese Ziele können von den einzelnen Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden.
(34)
Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in den aufgehobenen Richtlinien vorgesehenen Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht und den Beginn der Anwendung werden von dieser Richtlinie nicht berührt —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 193 vom 4.7.1996, S. 5 und 31.

(2)

ABl. Nr. C 39 vom 12.2.1996, S. 24.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 1996 (ABl. Nr. C 78 vom 18.3.1996, S. 27), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26.8.1996, S. 49) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18.11.1996).

(4)

ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/23/EG der Kommission (ABl. Nr. L 147 vom 14.6.1994, S. 6).

(5)

Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 37). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/422/EWG (ABl. Nr. L 233 vom 22.8.1991, S. 21).

(6)

Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 27).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.