Artikel 17 RL 96/98/EG
Die Richtlinie kann geändert werden, um
- a)
- spätere Änderungen internationaler Instrumente in diese Richtlinie zu übernehmen;
- b)
- Anhang A zu aktualisieren, indem weitere Ausrüstungen aufgenommen und Ausrüstungen von Anhang A.2 in Anhang A.1 und umgekehrt übernommen werden;
- c)
- die Möglichkeit einer Verwendung der Module B + C und des Moduls H für die in Anhang A.1 aufgeführte Ausrüstung vorzusehen und die Spalten für die Module der Konformitätsbewertung zu ändern sowie um
- d)
- weitere Normungsorganisationen in die Definition des Begriffs „Prüfnormen” in Artikel 2 aufzunehmen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die in Artikel 2 Buchstaben c), d) und n) genannten Übereinkommen und Prüfnormen verstehen sich unbeschadet der gegebenenfalls nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)(1) getroffenen Maßnahmen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
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