Präambel RL 96/98/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich der Schiffahrt weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ergriffen werden.
(2)
Schiffahrtsunglücke, insbesondere solche, die zu einem Verlust von Menschenleben sowie zu einer Verschmutzung der Meere und der Küsten der Mitgliedstaaten führen, erfüllen die Gemeinschaft mit ernster Sorge.
(3)
Die Gefahr von Schiffahrtsunglücken kann durch gemeinsame Normen, die ein hohes Sicherheitsniveau der Ausrüstung an Bord der Schiffe gewährleisten, deutlich verringert werden. Prüfnormen und Prüfmethoden können sich erheblich auf die künftigen Leistungskennwerte der Ausrüstung auswirken.
(4)
Gemäß den internationalen Übereinkommen sind die Flaggenstaaten verpflichtet sicherzustellen, daß die Ausrüstung eines Schiffes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügt, sowie entsprechende Zeugnisse auszustellen. Dazu wurden für bestimmte Arten von Schiffsausrüstung durch die internationalen Normenorganisationen sowie durch die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) Prüfnormen entwickelt. In den innerstaatlichen Normen zur Umsetzung der internationalen Normen wird den Zertifizierungsbehörden ein Ermessensspielraum eingeräumt; zwischen diesen wiederum bestehen Unterschiede in bezug auf ihre Qualifikation und Erfahrung. Dies führt zu unterschiedlichen Sicherheitsniveaus der Produkte, deren Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Prüfnormen von den zuständigen nationalen Behörden bescheinigt wurde, und zu starken Vorbehalten bei den Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Ausrüstung ohne weitere Überprüfung an Bord eines Schiffes, das ihre Flagge führt, zuzulassen.
(5)
Es müssen gemeinsame Regeln festgelegt werden, um Unterschiede bei der Umsetzung der internationalen Normen auszuschalten. Durch solche gemeinsamen Regeln werden dank der auf der Ausrüstung angebrachten Konformitätskennzeichnung unnötige Kosten und Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Zulassung von Ausrüstung vermieden, die Betriebsbedingungen und Wettbewerbsposition der Schiffahrt der Gemeinschaft verbessert sowie technische Handelshemmnisse beseitigt.
(6)
Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr(4) die Kommission nachdrücklich aufgefordert, Vorschläge für eine Harmonisierung der Umsetzung der IMO-Normen und der Zulassungsverfahren für Schiffsausrüstung vorzulegen.
(7)
Eine derartige Harmonisierung ist nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene möglich, da die Mitgliedstaaten mit isolierten Maßnahmen oder im Rahmen von internationalen Organisationen kein entsprechendes Sicherheitsniveau der Ausrüstung gewährleisten können.
(8)
Das geeignete Rechtsinstrument hierfür ist eine Richtlinie des Rates, da sie einen Rahmen für eine einheitliche und verbindliche Anwendung der internationalen Prüfnormen für Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten bildet.
(9)
Es ist in erster Linie Ausrüstung zu behandeln, für die die wichtigsten internationalen Übereinkommen die verbindliche Mitführung an Bord und eine Zulassung durch nationale Behörden gemäß den Sicherheitsnormen der internationalen Übereinkommen oder Entschließungen vorschreiben.
(10)
In verschiedenen Richtlinien wird der freie Verkehr bestimmter Erzeugnisse, die unter anderem als Ausrüstung an Bord verwendet werden können, gewährleistet, ohne daß darin die Ausstellung von Zeugnissen für die Ausrüstung durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der einschlägigen internationalen Übereinkommen vorgesehen wäre. Daher sind die Vorschriften für Ausrüstung, mit der ein Schiff ausgestattet werden soll, ausschließlich in einer neuen gemeinsamen Regelung niederzulegen.
(11)
Für Ausrüstung, für die es noch keine derartigen Normen gibt oder die vorhandenen Normen nicht detailliert genug sind, müssen neue Prüfnormen auf internationaler Ebene festgelegt werden.
(12)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß die benannten Stellen, die die Übereinstimmung der Ausrüstung mit den Prüfnormen bewerten, unabhängig und leistungsfähig sind und ihre Aufgaben fachgerecht erfüllen können.
(13)
Die Übereinstimmung mit den internationalen Prüfnormen kann am besten durch ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(5) nachgewiesen werden.
(14)
Durch diese Richtlinie wird das durch internationale Übereinkommen gewährte Recht einer Verwaltung eines Flaggenstaats, an Bord von Schiffen, für die sie ein Sicherheitszeugnis ausgestellt hat, betriebliche Leistungsprüfungen durchzuführen, in keiner Weise beeinträchtigt, sofern diese Prüfungen nicht das Konformitätsbewertungsverfahren wiederholen.
(15)
Ausrüstung, die unter diese Richtlinie fällt, muß grundsätzlich eine Kennzeichnung als Nachweis dafür tragen, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind.
(16)
In bestimmten Fällen können die Mitgliedstaaten vorläufige Maßnahmen ergreifen, um die Verwendung von Ausrüstung, auf der die Konformitätskennzeichnung angebracht ist, einzuschränken oder zu verbieten.
(17)
Die Verwendung von Ausrüstung ohne Konformitätskennzeichnung kann gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(18)
Zur Änderung dieser Richtlinie ist ein vereinfachtes Verfahren mit einem Regelungsausschuß erforderlich —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 218 vom 23.8.1995, S. 9.

(2)

ABl. Nr. C 101 vom 3.4.1996, S. 3.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 1995 (ABl. Nr. C 339 vom 18.12.1995, S. 21), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juni 1996 (ABl. Nr. C 248 vom 26.8.1996, S. 10) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18.11.1996).

(4)

ABl. Nr. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(5)

ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 23.

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