Artikel 2 RL 96/9/EG

Beschränkungen des Geltungsbereichs

Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen

a)
über den Rechtsschutz von Computerprogrammen;
b)
zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;
c)
zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.

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