Artikel 2 RL 96/9/EG
Beschränkungen des Geltungsbereichs
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen
- a)
- über den Rechtsschutz von Computerprogrammen;
- b)
- zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums;
- c)
- zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte.
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