Präambel RL 97/15/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement(1), insbesondere auf Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/65/EWG bestimmt die Kommission Eurocontrol-Normen und nimmt diese an.

Anhang I der Richtlinie 93/65/EWG enthält eine Aufstellung der auszuarbeitenden Eurocontrol-Normen, die möglichst vollständig sein sollte.

Anhang II der Richtlinie 93/65/EWG enthält eine Liste der Auftraggeber, die für die Beschaffung von Flugnavigationsausrüstungen zuständig sind. Diese Liste muß auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Da Eurocontrol zwei Normen aufgestellt hat, ist es angebracht, diese für verbindlich zu erklären. Es ist ebenfalls angebracht, die informatorische Liste in Anhang I infolge der Einführung des Eatchip-Programms durch Eurocontrol zu ändern.

Anhang II muß geändert werden, damit die von den Mitgliedstaaten notifizierten Änderungen berücksichtigt und die Vergabestellen neuer Mitgliedstaaten aufgenommen werden können.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie stimmen mit der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 93/65/EWG eingesetzten Ausschusses überein —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 52.

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