Artikel 4 RL 97/17/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 28. Februar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 1. März 1999 an.

Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Juli 1999

das Inverkehrbringen, die Vermarktung und/oder das Ausstellen von Geräten,

die Verteilung von in Artikel 2 Absatz 4 genannten Druckerzeugnissen,

die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

Bei dem Erlaß der Vorschriften nach Unterabsatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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