ANHANG II RL 97/17/EG

DAS DATENBLATT

Das Datenblatt enthält die folgenden Angaben. Die Angaben können in Form einer Tabelle für mehrere Modelle des gleichen Lieferanten gemacht oder der Gerätebeschreibung beigefügt werden. Im ersten Fall ist die nachstehende Reihenfolge einzuhalten.

1.
Name oder Warenzeichen des Lieferanten.
2.
Modellname/-kennzeichen.
3.
Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Energieeffizienzklasse … auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)” . Erfolgt die Angabe in Tabellenform, kann von dieser Darstellung abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch) reicht.
4.
Wenn diese Angabe in Tabellenform erfolgt und für einige der in der Tabelle aufgeführten Geräte ein EG-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vergeben wurde, kann dies hier angegeben werden. In diesem Fall lautet die Spaltenüberschrift „EG-Umweltzeichen” , und das Umweltzeichen (Blume) wird im entsprechenden Feld eingetragen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet eventueller Anforderungen im Rahmen des Systems zur Vergabe eines gemeinschaftlichen Umweltzeichens.
5.
Name des Herstellers, Code oder Bezeichnung des Standardprogramms, auf das sich die Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt beziehen.
6.
Energieverbrauch in kWh pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms, ermittelt nach den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind, ausgedrückt als „Energieverbrauch XYZ in kWh pro Standardprüfprogramm bei Kaltwasserbefüllung. Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Gerätes ab” .
7.
Reinigungswirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Reinigungswirkungsklasse … auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)” . Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.
8.
Trockenwirkungsklasse gemäß Anhang IV, ausgedrückt als „Trockenwirkungsklasse … auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)” . Von dieser Darstellungsweise kann abgewichen werden, sofern deutlich wird, daß die Skala von A (besser) bis G (schlechter) reicht.
9.
Kapazität des Gerätes bei Standardbefüllung gemäß Anhang I Punkt VIII.
10.
Wasserverbrauch pro Programm bei Verwendung des Standardprogramms gemäß Anhang I Punkt IX.
11.
Für das Standardprogramm erforderliche Zeit gemäß den Prüfverfahren, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen festgelegt sind.
12.
Lieferanten können Angaben zu den Punkten 5 bis 11 auch für andere Programme hinzufügen.
13.
Energie- und Wasserverbrauch bei 220 Standardprogrammen (Punkt 5 (Energie) und Punkt 9 (Wasser)), ausgedrückt als „Geschätzter Jahresverbrauch (220 Standardprogramme)” .
14.
Geräuschemissionen während des Standardprogramms, ermittelt nach der Richtlinie 86/594/EWG.

Die Angaben auf dem Etikett können in Form einer farbigen oder schwarz-weißen Abbildung gemacht werden.

Anmerkung:

Die Entsprechungen der obengenannten Begriffe in den anderen Gemeinschaftssprachen sind Anhang V zu entnehmen.

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