Artikel 2 RL 97/2/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen können die Mitgliedstaaten nach dem in Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt in ihrem Hoheitsgebiet jedoch strengere Vorschriften zum Schutz von Kälbern aufrechterhalten oder anwenden als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Sie unterrichten die Kommission über alle diesbezüglichen Maßnahmen.

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