Präambel RL 97/2/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme der Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/629/EWG(3) hat der Wissenschaftliche Veterinärausschuß am 9. November 1995 eine Stellungnahme abgegeben, auf deren Grundlage die Kommission einen Bericht erstellt hat, der dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wurde.
Entsprechend den Schlußfolgerungen dieses Berichts empfiehlt es sich, einige Bestimmungen der Richtlinie 91/629/EWG zu ändern, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen auf wissenschaftlicher Grundlage basieren und nicht über das Maß hinausgehen, das für ein effektives Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen notwendig ist.
In der Erklärung Nr. 24 zur Schlußakte zum Vertrag über die Europäische Union werden die Gemeinschaftsorgane sowie die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen.
Die Harmonisierung der Regeln über die Kälberhaltung im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung ist erforderlich, um die rationelle Entwicklung der Erzeugung zu befriedigenden Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist es wissenschaftlich erwiesen, daß die Kälber einer artgerechten Umgebung bedürfen. Rinder leben in Herden; aus diesen Gründen sollten Kälber in Gruppen gehalten werden. Kälber in Gruppen- und Einzelhaltung brauchen genügend Raum, um sich zu bewegen, Kontakte mit Artgenossen zu haben und um normal aufstehen und sich normal niederlegen zu können.
Es gilt, Erzeugerbetrieben eine angemessene Frist einzuräumen, um den Anforderungen dieser Richtlinie nachzukommen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 85 vom 22.3.1996, S. 19.
- (2)
ABl. Nr. C 320 vom 28.10.1996, S. 259.
- (3)
ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 28.
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