Artikel 6 RL 97/33/EG

Nichtdiskriminierung und Transparenz

Hinsichtlich der Zusammenschaltung der in Anhang I aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste, die von Organisationen bereitgestellt werden, die nach Meldung durch die nationalen Regulierungsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß

a)
die betreffenden Organisationen hinsichtlich der Zusammenschaltung, die sie anderen anbieten, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einhalten. Sie wenden gegenüber mit ihnen zusammengeschalteten Organisationen, die gleichartige Dienstleistungen erbringen, unter vergleichbaren Umständen gleichwertige Bedingungen an und stellen Zusammenschaltungsleistungen und Informationen für andere zu denselben Bedingungen und mit derselben Qualität bereit, die sie für ihre eigenen Dienste oder die ihrer Tochtergesellschaften oder Partner bereitstellen;
b)
den Organisationen, die eine Zusammenschaltung in Erwägung ziehen, auf Antrag alle notwendigen Informationen und Spezifikationen zur Verfügung gestellt werden, um den Abschluß einer Vereinbarung zu erleichtern; die Informationen sollten auch die für die nächsten sechs Monate vorgesehenen Änderungen umfassen, sofern die nationale Regulierungsbehörde nichts anderes vereinbart hat;
c)
Zusammenschaltungsvereinbarungen den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden übermittelt und interessierten Parteien auf Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht werden, und zwar mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Geschäftsstrategie der Parteien betreffen. Die nationale Regulierungsbehörde bestimmt, welche Teile die Geschäftsstrategie der Parteien betreffen. In jedem Fall sind Einzelheiten der Zusammenschaltungsentgelte, die Geschäftsbedingungen und etwaige Beiträge zu Universaldienstverpflichtungen interessierten Parteien auf Anfrage zugänglich zu machen;
d)
die von einer eine Zusammenschaltung anstrebenden Organisation erhaltenen Informationen nur für den Zweck genutzt werden, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden. Sie werden nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Partner weitergeleitet, die aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten.

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