Artikel 8 RL 97/33/EG
Getrennte Buchführung und Finanzberichte
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen und besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren in demselben oder einem anderen Mitgliedstaat besitzen, über die Telekommunikationstätigkeiten insoweit getrennt Buch zu führen, als dies erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Unternehmen ausgeübt würden, so daß alle Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzten Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit ihren Telekommunikationsaktivitäten, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten, offengelegt werden, oder die Telekommunikationstätigkeiten strukturell auszugliedern.
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten Auflagen auf diese Organisationen anzuwenden, wenn deren Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten in der Gemeinschaft unterhalb der in Anhang VI Abschnitt 1 festgelegten Grenze liegt.
(2) Die Mitgliedstaaten verlangen von Organisationen, die die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und/oder die für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste betreiben, die laut Meldung der nationalen Regulierungsbehörden beträchtliche Marktmacht besitzen und öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder -dienste für Benutzer bereitstellen und anderen Organisationen Zusammenschaltungsdienstleistungen anbieten, eine getrennte Buchführung über ihre Tätigkeiten im Rahmen der Zusammenschaltung einerseits, wobei sowohl intern als auch extern bereitgestellte Zusammenschaltungsdienstleistungen abgedeckt werden, und über ihre übrigen Tätigkeiten andererseits, so daß alle Faktoren der Kosten und Einnahmen mit den dafür benutzen Berechnungsgrundlagen und den detaillierten Zurechnungsverfahren im Zusammenhang mit ihrer Zusammenschaltungstätigkeit, einschließlich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturellen Kosten, offengelegt werden.
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, die in Unterabsatz 1 aufgeführten Auflagen auf diese Organisationen anzuwenden, wenn deren Jahresumsatz bei Telekommunikationstätigkeiten in den Mitgliedstaaten unterhalb der in Anhang VI Abschnitt 2 festgelegten Grenze liegt.
(3) Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen, liefern ihrer nationalen Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich finanzielle Informationen mit dem erforderlichen Detaillierungsgrad. Die nationalen Regulierungsbehörden können solche Informationen, unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, veröffentlichen, wenn dies zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt beiträgt.
(4) Die Finanzberichte von Organisationen, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder für die Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen, werden einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen und veröffentlicht. Die Rechnungsprüfung wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften durchgeführt.
Unterabsatz 1 gilt auch für die in den Absätzen 1 und 2 geforderte getrennte Buchführung.
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