Artikel 10 RL 97/67/EG
(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für die kommerzielle Bereitstellung von Postdiensten für die Allgemeinheit.
(2) Die Harmonisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Kriterien, die der Postbetreiber erfüllen muß, und die dabei von ihm einzuhaltenden Verfahren, die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Kriterien und Verfahren sowie die Rechtsbehelfsverfahren.
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