Artikel 18 RL 97/67/EG
(1) Die in Artikel 16 vorgesehenen Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste sind in Anhang II festgelegt.
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Ausnahmen von den in Anhang II vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn außergewöhnliche infrastrukturelle oder geografische Gegebenheiten dies erforderlich machen. Legen die nationalen Regulierungsbehörden solche Ausnahmen fest, teilen sie dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission legt dem in Artikel 21 genannten Ausschuss zu dessen Unterrichtung jährlich einen Bericht über die in den zurückliegenden zwölf Monaten eingegangenen Mitteilungen vor.
(3) Die Kommission veröffentlicht alle Anpassungen der Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und gewährleistet die regelmäßige unabhängige Leistungskontrolle sowie die Veröffentlichung der Leistungsniveaus, aus der die Einhaltung der Normen und die erzielten Fortschritte hervorgehen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß gegebenenfalls Abhilfe geschaffen wird.
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