Artikel 20 RL 97/67/EG

Die Harmonisierung der technischen Normen wird insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses der Nutzer fortgesetzt.

Die Entwicklung technischer Normen für den Postsektor wird dem Europäischen Komitee für Normung in Form von Aufträgen gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) übertragen.

Bei diesen Arbeiten werden die auf internationaler Ebene beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere Maßnahmen des Weltpostvereins.

Die anzuwendenden Normen werden einmal jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anbieter von Universaldienstleistungen, sofern dies im Interesse der Nutzer liegt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen Bezug nehmen, und zwar insbesondere, wenn sie die Informationen gemäß Artikel 6 bereitstellen.

Der in Artikel 21 vorgesehene Ausschuß wird über den Stand der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung und dessen Fortschritte in diesem Bereich unterrichtet.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).

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