Artikel 5 RL 97/67/EG

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß bei der Bereitstellung des Universaldienstes folgende Anforderungen erfüllt sind:

Gewährleistung der Einhaltung der Grundanforderungen;

gleiche Leistungen für die Nutzer, soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind;

Erbringung der Dienstleistungen ohne Diskriminierung, insbesondere ohne Diskriminierung aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen;

keine Unterbrechung oder Einstellung der Leistungen außer im Fall höherer Gewalt;

Weiterentwicklung entsprechend den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten sowie gemäß den Bedürfnissen der Nutzer.

(2) Absatz 1 steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Anforderungen ergreifen, die das öffentliche Interesse berühren und durch den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 30 und 46, anerkannt werden, und die vor allem die öffentliche Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, zum Gegenstand haben.

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