Artikel 16 RL 97/68/EG
Genehmigungsbehörden und technische Dienste
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommisson und den übrigen Mitgliedstaaten die Namen und Anschriften der Genehmigungsbehörden und technischen Dienste mit, die für die Durchführung dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die benannten Stellen müssen den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 92/53/EWG genügen.
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