Artikel 4 RL 97/68/EG
Typgenehmigungsverfahren
(1) Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Richtlinie genügen.
(2) Der Mitgliedstaat füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die er genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; er erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu numerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.Die Kommission ändert Anhang VIII. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
(4) Die Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats
- a)
- übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;
- b)
-
übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats
- —
-
eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit/ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und/oder
- —
-
die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in Artikel 6 Absatz 3, die die Einzelheiten gemäß Anhang X enthält und/oder
- —
-
eine Abschrift der Erklärung gemäß Artikel 6 Absatz 4.
(5) Die Genehmigungsbehörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
(6) Kompressionszündungsmotoren zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Triebwagen und Binnenschiffen können nach einem Flexibilitätssystem gemäß dem in Anhang XIII und den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden.
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