Artikel 7 RL 97/68/EG

Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen

(1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und Drittländern können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Richtlinie mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkennen.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die in Anhang XII aufgeführten Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit dieser Richtlinie übereinstimmend an.

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