Artikel 9 RL 97/68/EG
Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren
Die Mitgliedstaaten können nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie in bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.
Die Mitgliedstaaten verweigern nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von
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- A:
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- B:
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- C:
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130 kW ≤ P ≤ 560 kW, |
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75 kW ≤ P < 130 kW, |
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37 kW ≤ P < 75 kW |
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten.
In Absatz 3 werden die Worte „und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist” durch die Worte „und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist” ersetzt
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- D:
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- E:
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- F:
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- G:
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nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von 18 kW ≤ P < 37 kW, |
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nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW, |
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nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW, |
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nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW |
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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H: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
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I: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
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J: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,
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K: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 19 kW ≤ P < 37 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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H (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P < 560 kW,
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I (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
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J (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,
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K (Motoren mit konstanter Drehzahl): nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren mit einer Leistung von 19 kW ≤ P < 37 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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L: nach dem 31. Dezember 2009 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
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M: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW,
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N: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 56 kW ≤ P < 75 kW,
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P: nach dem 31. Dezember 2011 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 56 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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Q: nach dem 31. Dezember 2012 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
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R: nach dem 30. September 2013 bei Motoren — außer Motoren mit konstanter Drehzahl — mit einer Leistung von 56 kW ≤ P < 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigern auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein noch nicht in Verkehr gebrachter Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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V1:1: nach dem31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW oder darüber und einem Hubraum unter 0,9 Litern je Zylinder,
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V1:2: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 0,9 Litern oder darüber, jedoch unter 1,2 Litern je Zylinder,
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V1:3: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einem Hubraum von 1,2 Litern oder darüber, jedoch unter 2,5 Litern je Zylinder und einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW,
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V1:4: nach dem 31. Dezember 2006 bei Motoren mit einem Hubraum von 2,5 Litern oder darüber, jedoch unter 5 Litern je Zylinder,
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V2: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einem Hubraum von 5 Litern oder darüber je Zylinder
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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RC A: nach dem 30. Juni 2005 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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RC B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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RL A: nach dem 31. Dezember 2005 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW,
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RH A: nach dem 31. Dezember 2007 bei Motoren mit einer Leistung von 560 kW < P
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
Die Mitgliedstaaten verweigern
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R B: nach dem 31. Dezember 2010 bei Motoren mit einer Leistung von über 130 kW
die Typgenehmigung für die obigen Motortypen oder Motorfamilien und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII, wenn der Motor die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt und seine Partikel- und Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 nicht einhalten. Dieser Absatz findet auf die genannten Motortypen und Motorfamilien keine Anwendung, wenn vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag für den Motor geschlossen wurde und der Motor höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlauben die Mitgliedstaaten die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.
Stufe I
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Kategorie A: 31. Dezember 1998
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Kategorie B: 31. Dezember 1998
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Kategorie C: 31. März 1999
Stufe II
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Kategorie D: 31. Dezember 2000
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Kategorie E: 31. Dezember 2001
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Kategorie F: 31. Dezember 2002
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Kategorie G: 31. Dezember 2003
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in diesem Absatz aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben.
Die für Motoren der Stufe I erteilte Genehmigung endet mit der verbindlichen Anwendung der Stufe II.
Stufe IIIA andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl:
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Kategorie H: 31. Dezember 2005,
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Kategorie I: 31. Dezember 2006,
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Kategorie J: 31. Dezember 2007,
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Kategorie K: 31. Dezember 2006.
Stufe IIIA Motoren für Binnenschiffe:
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Kategorie V1:1: 31. Dezember 2006,
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Kategorie V1:2: 31. Dezember 2006,
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Kategorie V1:3: 31. Dezember 2006,
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Kategorie V1:4: 31. Dezember 2008,
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Kategorien V2: 31. Dezember 2008.
Stufe IIIA Motoren mit konstanter Drehzahl:
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Kategorie H: 31. Dezember 2010,
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Kategorie I: 31. Dezember 2010,
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Kategorie J: 31. Dezember 2011,
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Kategorie K: 31. Dezember 2010.
Stufe IIIA Triebwagenmotoren:
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Kategorie RC A: 31. Dezember 2005.
Stufe IIIA Lokomotivmotoren:
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Kategorie RL A: 31. Dezember 2006,
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Kategorie RH A: 31. Dezember 2008.
Stufe IIIB andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl:
Kategorie L: 31. Dezember 2010,
Kategorie M: 31. Dezember 2011,
Kategorie N: 31. Dezember 2011,
Kategorie P: 31. Dezember 2012.
Stufe IIIB Triebwagenmotoren:
Kategorie RC B: 31. Dezember 2011.
Stufe IIIB Lokomotivmotoren:
Kategorie R B: 31. Dezember 2011.
Stufe IV andere Motoren als Motoren mit konstanter Drehzahl:
Kategorie Q: 31. Dezember 2013,
Kategorie R: 30. September 2014.
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den aufgeführten Terminen liegt, wird bei jeder Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschoben.
Die für eine Stufe von Emissionsgrenzwerten gewährte Ausnahme endet mit dem verbindlichen Inkrafttreten der nächsten Stufe der Grenzwerte.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten auf Antrag eines Originalgeräteherstellers das Inverkehrbringen von Motoren, die die Emissionsgrenzwerte der Stufe IIIA einhalten, genehmigen, sofern diese Motoren zum Einbau in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) vorgesehen sind.
Hersteller legen der Genehmigungsbehörde angemessene Nachweise darüber vor, dass die Motoren ausschließlich in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte eingebaut werden, denen die Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde. An jedem dieser Motoren wird neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt 3 ein Aufkleber mit dem Wortlaut „Motor zur ausschließlichen Verwendung in Maschinen und Geräten des Herstellers” , gefolgt vom Namen des Originalgeräteherstellers und der eindeutigen Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, angebracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten eine EU-Typgenehmigung erteilen und das Inverkehrbringen von Motoren der Klasse RLL mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 2000 kW, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhalten und in Lokomotiven eingebaut werden sollen, die lediglich auf einem technisch isolierten 1520-mm-Eisenbahnnetz betrieben werden, genehmigen. Diese Motoren halten mindestens die Emissionsgrenzwerte ein, die am 31. Dezember 2011 für Motoren galten, damit sie in Verkehr gebracht werden konnten.
Die Mitgliedstaaten gestatten für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitte 4.1.2.4, 4.1.2.5 und 4.1.2.6 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
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