ANHANG V RL 97/68/EG

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR MOBILE MASCHINEN UND GERÄTE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN, FÜR DIE EINE TYPGENEHMIGUNG NACH DEN GRENZWERTEN FÜR DIE STUFEN I UND II UND FÜR MOTOREN ZUR VERWENDUNG IN BINNENSCHIFFEN ERTEILT WURDE

Anmerkung Die Hervorhebungen kennzeichnen die wesentlichsten Eigenschaften in bezug auf Motorleistung/Abgasemissionen.

Anmerkung 1:Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder Fahrzeugs berechnet werden, so kann der Heizwert des Kraftstoffs nach folgender Formel ermittelt werden:

Spezifische Energie HeizwertnettoMJkg 46,4238,792 d23,17 d 1xys 9,42 s2,499 x

Hierbei bedeuten:

d=
Dichte bei 288 K (15 oC)
x=
Wassergehalt in Gewichts-% (%/100)
y=
Aschegehalt in Gewichts-% (%/100)
s=
Schwefelgehalt in Gewichts-% (%/100).

Anmerkung 2:Die in der Vorschrift angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen aus dem ASTM-Dokument D 3244 „Festlegung einer Grundlage bei Streitfällen, die die Qualität von Erdölprodukten betreffen” übernommen, bei der Festlegung eines Höchstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unbeschadet dieser statistischen Zwecken dienenden Messung sollte sich der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem bemühen, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen des ASTM-Dokuments D 3244.

Anmerkung 3:Die genannten Zahlen geben die insgesamt verdampften Mengen an (prozentualer zurückgewonnener Anteil plus prozentualer Verlustanteil).

Anmerkung 4:Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestforderung von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferanten und -verbrauchern dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Bestimmungen des ASTM-Dokuments D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungsmessungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.

Anmerkung 5:Obwohl die Oxidationsbeständigkeit überwacht wird, ist die Lagerfähigkeitsdauer vermutlich begrenzt. Hinsichtlich der Lagerbedingungen und der Lagerfähigkeit sind Informationen vom Lieferanten anzufordern.

Anmerkung 6:Für diesen Kraftstoff sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe verwendet werden; eine Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder sonstigen Zusätze zur Erhöhung der Cetanzahl enthalten.

Anmerkung 7:Niedrigere Werte sind zulässig, doch ist in diesem Fall die Cetanzahl des verwendeten Bezugskraftstoffs anzugeben.

Anmerkung 8:Höhere Werte sind zulässig, doch ist in diesem Fall der Schwefelgehalt des Bezugskraftstoffs anzugeben.anzugeben.

Anmerkung 9:Diese Werte sind unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen fortlaufend zu überarbeiten. Zur ersten Genehmigung eines Motors ohne Abgasnachbehandlung ist auf Anfrage des Antragstellers als Nennwert für den Schwefelgehalt der Wert von 0,05 Massen-% (min. 0,03 Massen-%) zulässig; in diesem Fall muss der gemessene Partikelwert anhand der nachstehenden Gleichung nach oben auf den Durchschnittswert korrigiert werden, der nominell als Schwefelgehalt des Kraftstoffs vorgesehen ist (0,15 Massen-%):

PTadj PTSFC 0,0917 NSLFFSF

Hierbei bedeuten:

PTadj=
angepaßter PT-Wert (g/kWh)
PT=
gemessener gewichteter spezifischer Emissionswert für Partikelemissionen (g/kWh)
SFC=
gewichteter spezifischer Kraftstoffverbrauch (g/kWh) entsprechend nachstehender Formel
NSLF=
Durchschnitt des nominell vorgesehenen Massenanteils des Schwefelgehalts (d. h. 0,15 %/100)
FSF=
Massenanteil des Schwefelgehalts des Kraftstoffs (%/100)

Gleichung zur Berechnung des gewichteten spezifischen Kraftstoffverbrauchs:

SFC n i 1 Gfuel,iWFi n i 1 PiWFi

Dabei gilt:

Pi=
Pm,i + PAE,i

Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang I Abschnitt 5.3.2 müssen die Anforderungen unter Verwendung eines Bezugskraftstoffs mit einem Schwefelgehalt, der dem Mindest-/Höchstwert von 0,1/0,2 Massen-% entspricht, erfüllt werden.

Anmerkung 10:Höhere Werte bis 855 kg/m3 sind zulässig; in diesem Fall ist die Dichte des Bezugskraftstoffs anzugeben. Zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang I Abschnitt 5.3.2 müssen die Anforderungen unter Verwendung eines Bezugkraftstoffs, der dem Mindest-/Höchstwert von 835/845 kg/m3 entspricht, erfüllt werden.

Anmerkung 11:Alle Kraftstoffdaten und Grenzwerte sind unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen laufend zu überprüfen.

Anmerkung 12:Vom Durchführungsdatum an durch EN/ISO 6245 zu ersetzen.

Grenzwerte und Einheiten (2) Prüfmethode
Cetanzahl (4)

min. 45 (7)

max. 50

ISO 5165
Dichte bei 15 oC

min. 835 kg/m3

max. 845 kg/m3(10)

ISO 3675, ASTM D 4052

Siedeverlauf (3)

— 95 %-Absatz

max. 370 oC ISO 3405
Viskosität bei 40 oC

min. 2,5 mm2/s

max. 3,5 mm2/s

ISO 3104
Schwefelgehalt

min. 0,1 Massen-% (9)

max. 0,2 Massen-% (8)

ISO 8754, EN 24260
Flammpunkt min. 55 oC ISO 2719
Grenzwert der Filtrierbarkeit (CFPPP)

min. —

max. + 5 oC

EN 116
Kupferlamellenkorrosion max. 1 ISO 2160
Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand max. 0,3 Massen-% ISO 10370
Aschegehalt max. 0,01 Massen-% ASTM D 482 (12)
Wassergehalt max. 0,05 Massen-% ASTM D 95, D 1744
Neutralisationszahl (starke Säure) max. 0,20 mg KOH/g
Oxidationsbeständigkeit (5) max. 2,5 mg/100 ml ASTM D 2274
Zusätze (6)

BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR MOBILE MASCHINEN UND GERÄTE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN, FÜR DIE EINE TYPGENEHMIGUNG NACH DEN GRENZWERTEN FÜR DIE STUFE IIIA ERTEILT WURDE

Parameter Einheit Grenzwerte(1) Prüfmethode
Min. Max.
Cetanzahl(2) 52 54,0 EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 837 EN-ISO 3675
Siedeverlauf:
50 %-Absatz °C 245 EN-ISO 3405
95 %-Absatz °C 345 350 EN-ISO 3405
— Siedeende °C 370 EN-ISO 3405
Flammpunkt °C 55 EN 22719
Grenzwert der Filtrierbarkeit (CFPPP) °C -5 EN 116
Viskosität bei 40 °C mm2/s 2,5 3,5 EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % m/m 3,0 6,0 IP 391
Schwefelgehalt(3) mg/kg 300 ASTM D 5453
Kupferlamellenkorrosion Klasse 1 EN-ISO 2160
Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand % m/m 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt % m/m 0,01 EN-ISO 6245
Wassergehalt % m/m 0,05 EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g 0,02 ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit(4) mg/ml 0,025 EN-ISO 12205

BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR MOBILE MASCHINEN UND GERÄTE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN, FÜR DIE EINE TYPGENEHMIGUNG NACH DEN GRENZWERTEN FÜR DIE STUFEN IIIB UND IV ERTEILT WURDE

Parameter Einheit Grenzwerte(5) Prüfmethode
Min. Max.
Cetanzahl(6) 54,0 EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °C kg/m3 833 865 EN-ISO 3675
Siedeverlauf:
50 %-Absatz °C 245 EN-ISO 3405
95 %-Absatz °C 345 350 EN-ISO 3405
Siedeende
°C 370 EN-ISO 3405
Flammpunkt °C 55 EN 22719
Grenzwert der Filtrierbarkeit (CFPPP) °C -5 EN 116
Viskosität bei 40 °C mm2/s 2,3 3,3 EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % m/m 3,0 6,0 IP 391
Schwefelgehalt(7) mg/kg 10 ASTM D 5453
Kupferlamellenkorrosion class 1 EN-ISO 2160
Conradsonzahl (Verkokungsneigung) bei 10 % Rückstand % m/m 0,2 EN-ISO 10370
Aschegehalt % m/m 0,01 EN-ISO 6245
Wassergehalt % m/m 0,02 EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure) mg KOH/g 0,02 ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit(8) mg/ml 0,025 EN-ISO 12205
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 %) μm 400 CEC F-06-A-96
Fettsäuremethylester unzulässig

BEZUGSKRAFTSTOFF FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN MOBILER MASCHINEN UND GERÄTE

Anmerkung: Der Kraftstoff für Zweitaktmotoren ist ein Gemisch aus Schmieröl und dem nachstehend beschriebenen Kraftstoff. Das Mischungsverhältnis von Kraftstoff und Öl muss der Empfehlung des Herstellers laut Anhang IV Abschnitt 2.7 entsprechen.

ParameterEinheitGrenzwerte (1)PrüfmethodeVeröffentlichung
Min.Max.
Research-Oktanzahl, ROZ95,0EN 251641993
Motor-Oktanzahl, MOZ85,0EN 251631993
Dichte bei 15 oCkg/m3748762ISO 36751995
Dampfdruck nach ReidkPa56,060,0EN 121993
Destillation
SiedebeginnoC2440EN-ISO 34051988
— bei 100 oC verdunstetVol. %49,057,0EN-ISO 34051988
— bei 150 oC verdunstetVol. %81,087,0EN-ISO 34051988
— SiedeendeoC190215EN-ISO 34051988
Rückstand%2EN-ISO 34051988
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
— OlefineVol. %10ASTM D 13191995
— AromatenVol. %28,040,0ASTM D 13191995
— BenzolVol. %1,0EN 121771998
— Gesättigte KohlenwasserstoffeVol. %RestASTM D 13191995
Kohlenstoff-Wasserstoff-VerhältnisBerichtBericht
Oxidationsbeständigkeit (2)min480EN-ISO 75361996
SauerstoffgehaltMass. %2,3EN 16011997
Abdampfrückstandmg/ml0,04EN-ISO 62461997
Schwefelgehaltmg/kg100EN-ISO 145961998
Kupferkorrosion bei 50 oC1EN-ISO 21601995
Bleigehaltg/l0,005EN 2371996
Phosphorgehaltg/l0,0013ASTM D 32311994

Anmerkung 1: Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unbeschadet dieser aus statistischen Gründen erforderlichen Maßnahme sollte der Hersteller des Kraftstoffs trotzdem anstreben, in den Fällen, in denen ein Höchstwert von 2R vorgegeben ist, einen Nullwert zu erreichen, und in den Fällen, in denen Ober- und Untergrenzen angegeben sind, einen Mittelwert zu erreichen. Bestehen Zweifel, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

Anmerkung 2: Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergentien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

Fußnote(n):

(1)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus technischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller der Kraftstoffe dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)

Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(3)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs ist mitzuteilen.

(4)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

(5)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte kamen die Bestimmungen von ISO 4259 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” zur Anwendung, und bei der Festlegung eines Mindestwertes wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Höchst- und eines Mindestwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).

Unabhängig von dieser aus technischen Gründen getroffenen Festlegung sollte der Hersteller der Kraftstoffe dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R vereinbart ist, einen Nullwert zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel bestehen, ob ein Kraftstoff die vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(6)

Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der vorgeschriebenen Mindestspanne von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(7)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ I verwendeten Kraftstoffs ist mitzuteilen.

(8)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, sich auf Herstellerempfehlungen hinsichtlich Lagerbedingungen und -beständigkeit zu stützen.

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