Artikel 33 RL 97/78/EG

Die Richtlinie 90/675/EWG wird am 30. Juni 1999 aufgehoben.

Die auf der Grundlage der Richtlinie 90/675/EWG angenommenen Rechtsakte bleiben in Kraft, bis auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie Bestimmungen zu ihrer Ersetzung erlassen worden sind.

In jedem Rechtsakt, der auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie angenommen wird, ist erforderlichenfalls anzugeben, ab welchem Zeitpunkt seine Bestimmungen an die Stelle der entsprechenden Bestimmungen des auf der Grundlage der Richtlinie 90/675/EWG angenommenen Rechtsakts treten.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind mit Hilfe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IV zu lesen.

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