Artikel 10 RL 97/7/EG
Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken
(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers:
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Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System);
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Fernkopie (Telefax).
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.
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